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Satzung

Herzogliche Hofer Halunken

Satzung

1. Der Name des Vereins lautet “Herzogliche Hofer Halunken”.

2. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und die Pflege der Kunst, der Kultur und der Geselligkeit in Stadt und Landkreis Hof und der weiteren Umgebung.

3. Der Sitz des Vereins ist die Halunkenburg in der ehemaligen Mordgasse in Hof.

4. Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse werden an den Verein B.U.R.G. e.V. zur Erhaltung der Burg Schnarchenreuth und andere Denkmale gespendet.

5. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

6. Die Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags steht den Mitgliedern frei.

7. Die vereinseigenen Einrichtungen können von den Mitgliedern gemäß der Satzung und den Entscheidungen des Vorstandes oder seiner Bevollmächtigten unter Kostenbeteiligung in Anspruch genommen werden.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet den Vereinsbesitz schonend und fürsorglich zu behandeln.

9. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

10. Die Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand oder von ihm bevollmächtigten Personen beantragt werden. Dieser entscheidet über den Antrag.

11. Soweit Mitglieder Zweck und Ziel des Vereins außergewöhnlich fördern und unterstützen, können sie Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Fördermitglieder erhalten einen entsprechenden Vermerk im Mitgliedsausweis.

12. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

13. Der Austritt aus dem Verein ist mit der mündlichen oder schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

14. Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. Der Ausschluss ist mit der mündlichen oder schriftlichen Erklärung durch den Vorstand oder seiner Bevollmächtigten wirksam.
15. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

16. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestimmen sich ausschließlich nach dieser Satzung.
Insbesondere obliegt ihr die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand durch Aushang im Vereinsheim drei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

17. Der Vorstand besteht aus dem Oberhalunken, welcher der Vorsitzende des Vereins ist.

18. Der Vorstand wird von den Fördermitgliedern des Vereins mit einfacher Mehrheit für eine unbestimmte Zeit gewählt. Er kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfordert 51% der Stimmen der Mitglieder des Vereins.

19. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

20. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich der versitzende Oberhalunke.

21. Der Vorstand ist von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

22. Der Vorstand kann seine Aufgaben delegieren und entsprechende Vollmachten erteilen.

23. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über Umfang und Verwendung der eingegangenen Beiträge und Spenden vor.

24. Die Entlastung des Vorstandes aus der Verantwortung gilt jeweils als erteilt, sofern die Mitgliederversammlung den Vorstand nicht abberuft. Bei Abberufung ist die Entlastung besonders zu erteilen. In diesem Fall erfordert die Entlastung die Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

25. Der Vorstand kann jederzeit zurücktreten. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

26. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes erfolgen durch Niederschriften, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

27. Satzungsänderungen bedürfen einer drei-viertel Mehrheit der Mitgliederversammlung.

28. Änderungen des Zweckes des Vereins bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Vereins.

29. Die Auflösung des Vereins erfordert den einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Vereins. Der Vorstand führt die noch laufenden Geschäfte des Vereins zuende.

30. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine andere entsprechende Organisation (Verein, Stiftung), die ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der eigenen Satzung verfolgt. Der Empfänger ist vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu bestimmen.

.Halunkenburg in Hof, 09. Februar 2008
Auguststraße 34 / 95028 Hof an der Saale